Am 21. Mai 2024 verabschiedete die Regierung der Türkischen Republik Nordzypern ein neues Gesetz zum Erwerb von unbeweglichem Eigentum in Nordzypern. Das Gesetz betrifft sowohl zukünftige Käufer als auch Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Immobilie erworben haben. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:
Diese Informationen wurden von Naomi Mehmet & Partners, Anwälte und Rechtsberater, bereitgestellt.
NMP Legal - Naomi Mehmet & Partners
16.05.2025
Gemäß einem Beschluss des Ministerrates, der am 15. Mai 2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden folgende neue Regelungen hinsichtlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum durch Nichtbürger der Türkischen Republik Nordzypern (TRNZ) bekannt gegeben:
Staatsangehörige der Republik Türkei dürfen nun bis zu sechs Wohnungen oder bis zu drei zweigeschossige freistehende Villen erwerben, vorausgesetzt, diese befinden sich auf einem Wohngebiet. Andere ausländische Staatsangehörige dürfen bis zu drei Wohnungen oder bis zu zwei zweigeschossige freistehende Villen erwerben, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sich diese Villen auf einem Wohngebiet befinden.
Hinsichtlich der beim Eigentumsübertrag anfallenden Steuern für Nicht-TRNZ-Bürger (mit Ausnahme türkischer Staatsbürger) beträgt die Gebühr beim Grundbuchamt nun 9 %. Für Staatsbürger der Republik Türkei betragen die Gebühren beim Grundbuchamt 6 % beim ersten Erwerb, 8 % beim zweiten Erwerb und 9 % beim dritten sowie allen weiteren Käufen.
Für Kaufverträge, die vor dem 15.05.2025 abgeschlossen wurden, bei denen die Immobilie fertiggestellt und dem Käufer übergeben wurde, müssen die Eigentumsübertragungen innerhalb von 36 Monaten ab dem 15.05.2025 durchgeführt werden. Personen, die aus triftigen Gründen die Eigentumsübertragung nicht innerhalb dieses Zeitraums abschließen können, müssen innerhalb von 34 Monaten ab dem 15.05.2025 einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Entscheidung zu treffen. Wird dem Antrag stattgegeben und alle Steuern innerhalb des 36-Monats-Zeitraums entrichtet, kann die Eigentumsübertragung auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Für geteilte Eigentumstitel, die vor dem 15.05.2025 erworben wurden und bei denen aufgrund von Problemen mit Miteigentümern oder technischen Schwierigkeiten keine individuellen Eigentumstitel ausgestellt werden können, können die Eigentümer innerhalb von 2 Jahren ab dem 15.05.2025 beim Grundbuchamt einen Antrag stellen. Wird dieser vom Leiter des Grundbuchamts genehmigt, können die Eigentumsanteile an Dritte übertragen werden.
Bezüglich der Fristen gemäß Gesetz vom 21.05.2025 wurden folgende Verlängerungen beschlossen:
Käufer, deren Kaufgenehmigung nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Gesetz über unbewegliches Eigentum und langfristige Pachtverträge (Ausländer) vom 21.05.2024 erteilt wurde, haben nun 12 Monate (statt 6 Monate) ab Genehmigung, um das Eigentum zu übernehmen.
Falls die Zahlungen laut Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht vollständig erfolgt sind, beginnt die Frist von 12 Monaten erst ab vollständiger Bezahlung. Alle Steuern müssen jedoch innerhalb von 75 Werktagen nach Erteilung der Genehmigung gezahlt werden, andernfalls wird die Genehmigung ungültig. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Strom und Wasser nicht angeschlossen.
Die Frist zur Registrierung von Kaufverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.05.2024 abgeschlossen wurden, wurde um weitere 6 Monate ab dem 15.05.2025 verlängert.
Ebenso wurde die Frist zur Meldung an das Ministerium für Käufe, die vor dem Gesetz vom 21.05.2024 getätigt wurden und die Erwerbsgrenzen überschreiten, um weitere 6 Monate ab dem 15.05.2025 verlängert. Die 24-monatige Veräußerungsfrist beginnt nach Ablauf der neuen Meldefrist. Alternativ kann der Käufer nach Meldung des Überschusses beim Grundbuchamt eine 10-jährige Nutzungsberechtigung beantragen, wobei das Eigentum beim Verkäufer verbleibt. Dies gilt nicht für unbebaute Grundstücke. Alle Kaufsteuern müssen vollständig bezahlt werden, um diese Nutzungsrechte zu erhalten.
Die Frist für Eigentumsübertragungen bei bereits vor dem Gesetz vom 21.05.2024 erteilter Kaufgenehmigung wurde auf 6 Monate ab dem 15.05.2025 verlängert.
Die Frist zur Registrierung von Treuhandverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.05.2025 abgeschlossen wurden, wurde ebenfalls auf 6 Monate ab dem 15.05.2025 verlängert.
Änderungen vom 02.05.2025 – Aufenthaltsgenehmigungen
Wie in der Kıbrıs Gazetesi und im Amtsblatt der TRNZ veröffentlicht
Kürzlich wurden Änderungen an der Verordnung über Ausländer und Aufenthaltsgenehmigungen durch Premierminister Ünal Üstel bekannt gegeben, wie in der Kıbrıs Gazetesi berichtet und im Amtsblatt der Türkischen Republik Nordzypern veröffentlicht. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Die 90-Tage-Visa-Regelung gilt nun nicht nur für Käufer mit einem Grundbucheintrag, sondern auch für Käufer mit einem registrierten Kaufvertrag. Ausländischen Immobilienbesitzern mit auf ihren Namen ausgestellten Grundbucheinträgen wird eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erteilt – ohne Einkommensnachweis.
- Käufer mit einem registrierten Kaufvertrag können nun eine Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre erhalten; zuvor war nur ein Jahr möglich. Nach Genehmigung des Kaufantrags kann dieser Zeitraum auf fünf Jahre verlängert werden, wobei ein Nachweis über ein Einkommen in Höhe des Mindestlohns weiterhin erforderlich ist.
- Kinder unter 18 Jahren, die eine Grund- oder Sekundarschule besuchen, sind von der Pflicht zur Aufenthaltsgenehmigung befreit, und es gilt eine Amnestie für bisherige Strafgelder.
- Die Anforderungen an die Krankenversicherung für ausländische Immobilieneigentümer über 60 Jahren wurden gelockert – Gesundheitschecks sind nun nur noch alle fünf Jahre erforderlich, statt wie bisher jährlich. Die Bearbeitung der Krankenversicherung kann nun auch über private Krankenhäuser und Labore erfolgen, nicht mehr ausschließlich über öffentliche Einrichtungen.
- Ausländer, die mit einem TRNZ-Staatsbürger heiraten, müssen zum Zeitpunkt der Eheschließung einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus gehabt haben. Die Verlängerung kurzfristiger Aufenthaltsgenehmigungen kann nun für zwei Jahre statt wie bisher nur für ein Jahr ausgestellt werden.
Haftungsausschluss von Landmark Estates
Die Informationen auf dieser Website werden regelmäßig aktualisiert; dennoch kann keine Garantie für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen werden.
Alle Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche oder sonstige professionelle Beratung dar. Landmark Estates übernimmt keine Haftung für Verluste, die durch das Vertrauen auf die auf dieser Website enthaltenen Informationen entstehen.